(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung
…1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben…
§ 40 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
…Werktagen fünf Arbeitstage treten. (2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.…
§ 41 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
…dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten. (4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender…