(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung
…1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der…
§ 42 Verbrauch des Erholungsurlaubs
…berechtigt, den Verbrauch von nicht verfallenem Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen bzw 80 Stunden (bei Teilzeit gemäß § 41 aliquot) durch kalendermäßige Festsetzung anzuordnen. (2) Die oder der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro…
§ 45 Erkrankung oder Unfall währenddes Erholungsurlaubs
…angerechnet, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Krankheit dienstunfähig war. (2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs. 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach…