§ 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist — VBG
§ 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist — VBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40125761
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)