Der Anspruch des Dienstnehmers auf Sonderurlaub während der Kündigungsfrist wird nicht schon dann ausgeschlossen, wenn dieser einen Pensionsantrag stellen könnte. Die Ausnahme des § 33a Abs 2 VBG stellt vielmehr darauf ab, dass die vom Pensionsantrag abhängige Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung bereits ausgestellt wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden