§ 22b Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
In Kraft seit 01. Januar 2004
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VBG
Gliederung
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 22b Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.
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