(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
a) versetzt,
b) dienstzugeteilt oder
c) vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut werden.
Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5) Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
a) der Verwendungsänderung zustimmt oder
b) die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere, weil er seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint.
Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 26 § 26
…Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 17 Abs. 4 zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.…
§ 42 § 42
…bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen. (5) Abs. 4 ist auf Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach § 17 Abs. 5 lit. b zugrunde liegt, nicht anzuwenden. (6) Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine…