(1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.
(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.
(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Befragung (Abs. 2),
b) die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,
c) den Stichtag (Abs. 2).
Rückverweise
VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 2
…1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen. (2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen…
§ 21
…1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt…
§ 7
…Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.…
§ 6
…1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen. (2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2…