§ 95 Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Siebentes Hauptstück EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 95 Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens
(1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.
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