§ 94 Rangordnung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
VAG
Gliederung
(1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Insolvenzordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
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