§ 93 Anmeldung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 90), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.
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