§ 91 Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Siebentes Hauptstück EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 91 Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
Bei Versicherungen, die unter § 18 Abs. 1 fallen, erlöschen durch die Konkurseröffnung die Versicherungsverhältnisse.
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