§ 8b Vorschriften für die Schweiz
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Erstes Hauptstück ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 8b Vorschriften für die Schweiz
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
1. darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,
2. über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
3. darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
4. darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
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