§ 88 Versicherungsforderungen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Siebentes Hauptstück EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 88 Versicherungsforderungen
Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist.
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