BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsaufsichtsgesetzSechstes Hauptstück ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN§ 86f

§ 86f Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind

In Kraft bis 31. Dezember 2015
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