§ 81g Allgemeine Bewertungsvorschriften
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Viertes Hauptstück Kapitalausstattung, Kapitalanlage
§ 81g Allgemeine Bewertungsvorschriften
(1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 HGB ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 anzuwenden.
(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
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