§ 81d Entwicklung von Vermögensgegenständen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Viertes Hauptstück Kapitalausstattung, Kapitalanlage
§ 81d Entwicklung von Vermögensgegenständen
(1) Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 81c Abs. 2 der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2) § 226 Abs. 1 HGB ist nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluß anzuwenden.
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