§ 79c Rückversicherung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
VAG
Gliederung
Viertes Hauptstück Kapitalausstattung, Kapitalanlage
§ 79c Rückversicherung
Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 34 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden