§ 74 Derivative Finanzinstrumente
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
VAG
Gliederung
Viertes Hauptstück Kapitalausstattung, Kapitalanlage
§ 74 Derivative Finanzinstrumente
Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.
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