VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine Begriff
§ 66 Organe
Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
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