§ 65 Überschreitung des Geschäftsbereichs
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine Begriff
§ 65 Überschreitung des Geschäftsbereichs
Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1 und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder die für einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, geltenden Vorschriften eingehalten werden. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
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