§ 64 Betragsmäßige Beschränkung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine Begriff
§ 64 Betragsmäßige Beschränkung
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FMA. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden.
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