§ 6
In Kraft seit 04. September 1982
Up-to-date
Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.
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