§ 48 Handeln zum Schaden des Vereins
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Begriff
§ 48 Handeln zum Schaden des Vereins
Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die §§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
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