§ 41a Zusatzkapital
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (§ 73c Abs. 1 und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des § 73c Abs. 7 Wertpapiere ausgeben.
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