VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Begriff
§ 39 Entstehen
Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
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