(1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
1. den Namen und den Sitz des Vereins,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
4. den Beginn der Mitgliedschaft,
5. den Gründungsfonds,
6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
7. die Sicherheitsrücklage,
8. die Verwendung des Überschusses,
9. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder),
10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs.
(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.
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