§ 27 Eintragung in das Firmenbuch
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Begriff
§ 27 Eintragung in das Firmenbuch
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
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