§ 18e Unfallversicherung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zweites Hauptstück VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST
§ 18e Unfallversicherung
Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), sind die §§ 18 und 18b anzuwenden.
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