§ 18
In Kraft seit 01. Juli 2012
Up-to-date
§ 18 — VAG
Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.
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