§ 17e Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Erstes Hauptstück ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 17e Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in Anspruch nehmen.
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