Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 und 1a, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.
§ 23 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 23 Inkrafttreten
…Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 , § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit 12…
§ 1
… 3 und 6 ), 7. die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und 8. die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards ( § 14 ). In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass…
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