(1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 14 Abs. 2.
(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.
§ 22 GeO der VA 2026 · GeO der VA 2026 · Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
§ 22 Durchführung der Besuche und Überprüfungen
…ihrer Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß § 13 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin…
§ 11 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 11
…2) Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 1a die von ihr eingesetzten Kommissionen ( §§ 12, 13 ) zu betrauen. (3) Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist 1. Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit…
§ 12
…den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen. (6) Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung ( § 13 Abs. 3 ). (7) Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin oder der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg…
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