§ 130b Verweisungen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 130b Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet wird, in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, anzuwenden.
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