§ 130a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 130a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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