§ 129m
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt.
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