VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 128
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse gelten die bisherigen Vorschriften.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden