§ 121 Übergangsbestimmungen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 121 Übergangsbestimmungen
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinn des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 I S. 315, gilt ab diesem Zeitpunkt als Konzession gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
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