§ 118h Übermittlung von Angaben
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
VAG
Gliederung
Elftes Hauptstück BEHÖRDE UND VERFAHREN
§ 118h Übermittlung von Angaben
Die FMA ist verpflichtet, Angaben, die ihr von den Behörden anderer Vertragsstaaten über den Betrieb von Zweigniederlassungen oder den Dienstleistungsverkehr inländischer Versicherungsunternehmen übermittelt werden, an den Fachverband der Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, soweit sie dieser zur Erfüllung von Aufgaben benötigt, die ihm gemäß § 22 Abs. 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994), und § 2 des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, obliegen.
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