§ 103 Auskunftspersonen
In Kraft bis 31. Dezember 2015
Up-to-date
(1) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten Überwachungspflicht von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
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