Eingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 22 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 22 Vollziehung
…§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.…
§ 23 Inkrafttreten
…2, § 3, § 5, § 7 , die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 ( §§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § …
Rückverweise