Art. 6 § 1 Artikel VI
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 6 § 1 Artikel VI
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
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