VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 2 Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) gegenstandslos
(3) gegenstandslos
(4) gegenstandslos
(5) gegenstandslos
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung gemäß Art. I Z 3.
(7) gegenstandslos
(8) gegenstandslos
(9) gegenstandslos
(10) gegenstandslos
(11) Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(12) gegenstandslos
(13) gegenstandslos
(14) gegenstandslos
(15) gegenstandslos
(16) gegenstandslos
(17) gegenstandslos
(18) gegenstandslos
Rückverweise
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