Art. 1 Artikel 1
In Kraft bis 31. Dezember 2015
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VAG
Gliederung
Zwölftes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 1 Artikel 1
Rückverweise
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
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