(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 20
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. …
§ 21
… 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1…