BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN2. Allgemeine Bestimmungen Anspruch auf Unterlassung§ 22

§ 22Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension

In Kraft seit 20. Juli 2022
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