§ 12
§ 12 — UWG
§ 12 — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40254206
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.