(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Art. 10 der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit einer Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens und ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allfällige bereits erfolgte Informationen und Anhörungen der Öffentlichkeit, anzuschließen.
(2) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 31 Vorantragsabschnitt
(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Art. 10 der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht…
§ 33 Zeitplan, Mitteilung
…der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung (§ 17) längstens ein…
E-InfrastrukturG · Energie-Infrastrukturgesetz
§ 14 Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen
…geknüpft wird. (2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn 1. der Vorantragsabschnitt gemäß § 10 oder gemäß § 31 UVP-G 2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde; 2. zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Bau der elektrischen Leitungsanlage…