(1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 18) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß § 18 erteilten Genehmigungsbescheide.
(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(5) Auf Vorhaben der Z 18 lit. b und d des Anhanges 1 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für Vorhaben der Z 18 lit. b und d des Anhanges 1 geht die Zuständigkeit für die Vollziehung und Überwachung des Genehmigungsbescheides auf die Behörden über, die nach den Verwaltungsvorschriften gemäß ihrem Wirkungsbereich für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig sind. Für die in § 17 Abs. 10 genannten Änderungen im Sinne von § 18b bleibt die Behörde nach § 39 Abs. 1 zuständig.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 22 Nachkontrolle
…1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39 das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs…
§ 21 Zuständigkeitsübergang
(1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist. (2) In Fällen des § 20 Abs. 6…
§ 24l
…bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21 dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt…
§ 18b Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
…Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. …