§ 36 Vollziehung
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut:
1.des § 17 Abs. 1 und des § 33 die Bundesministerin für Justiz im Zusammenwirken mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin und mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
3.des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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