§ 31a
§ 31a — UVG
§ 31a — UVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985
Inkrafttretungsdatum
07. November 1985
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033676
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im Rang nach.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 19)
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